Ihr gutes Recht.

Kostenpauschale

Einem Geschädigten steht grundsätzlich eine allgemeine Kostenpauschale von derzeit überwiegend 25,00 Euro zu. Da die vorerwähnten 25,00 Euro bereits vor der Einführung des Euro (damals 50,00 DM = 25,56 Euro) zugesprochen wurden, sind die Gerichte mittlerweile dazu übergegangen, teilweise auch 30,00 Euro als Kostenpauschale zuzuerkennen, was im Hinblick auf die Inflationsrate angemessen ist. 
 
Sofern ein Geschädigter den Anfall höherer Kosten im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung nachweisen kann (Kosten für Fahrten zum und vom Anwalt, Kosten für Fahrten vom und zum Sachverständigen, Kosten zu Fahrten vom und zum ggf. Steuerberater, Telefoniekosten, Portokosten etc.) sind auch diese dann konkret als einzelne Schadenersatzpositionen geltend zu machen.